Allgemeine Versand- und Verpackungsvorschrift
1. Ziel und Verantwortlichkeit
Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Waren richtig verpackt und die Umwelt geschont wird. Für die Umsetzung dieser Vorschrift sind die Lieferanten von EXPRESSO Deutschland GmbH & Co. KG zuständig. Die gelieferte Ware sollte ohne vermeidbaren Mehraufwand durch Umpacken in das Lagersystem einfließen können.
Diese Vorschrift gilt für jede Anfrage, Bestellung und Rahmenbestellung und ist Bestandteil der Allgemeinen Einkaufbedingungen (AEB). Die Vorschrift ist auf alle Waren von EXPRESSO Deutschland GmbH & Co. KG anzuwenden, sofern keine schriftlichen Sondervereinbarungen getroffen wurden. Folgen einer Nichtbeachtung dieser Vorschrift sind in Abschnitt 9 geregelt.
2. Vermeidung von Verpackungsabfällen
Transportverpackungen sind so auszulegen, dass ein ausreichender Transportschutz bei gleichzeitig minimalem Verpackungseinsatz gewährleistet wird. Verwendung von wiederverwendbarer bzw. recyclingfähiger Materialien ist Voraussetzung. Folien und Einwegverpackungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Sollten sich Verpackungsabfälle nicht vermeiden lassen, da sonst die Produktqualität nicht gewährleistet ist, ist das weitere Vorgehen mit EXPRESSO Deutschland GmbH & Co. KG abzustimmen. Weitere Details sind in den folgenden Abschnitten geregelt.
3. Ladungsträger und Verpackungsarten
Alle Verpackungen müssen LKW tauglich und stapelfähig sein. Einwegverpackungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Es werden nur folgende Ladungsträger angenommen:
- Europaletten
- Europaletten mit Aufsatzrahmen
- Euro-Gitterboxen
- Einwegpaletten, wenn mit EXPRESSO abgestimmt
- INKA-Paletten, wenn mit EXPRESSO abgestimmt
- Transportkisten aus Holz
- Karton / Pakete
- Langgüter mit einer Länge über 2,5 m wie bspw. Rohre, Profile etc. dürfen auf Einwegpaletten geliefert werden
- Pro Ladungsträger dürfen 1,5 t nicht überschritten werden
Paletten und Gitterboxen müssen in einem tauschfähigen Zustand sein.
- Paletten mit fehlenden und beschädigten Brettern, hervorstehenden Nägeln oder hervorstehende Bretter oder Klötze sind nicht zulässig und werden nicht getauscht.
- Gitterboxen, die verformt oder in einem schlechten Zustand sind, Bodenrahmen oder Füße, die verbogen und nicht mehr stapelbar sind, sowie die Vorderklappe sich nicht mehr öffnen und schließen lässt, ein oder mehrere Bretter fehlen, werden nicht getauscht.
Die Ladungsträger sind so zu packen, dass sich das Gewicht gleichmäßig auf die Fläche verteilt. Die Kapazität der Ladungsträger ist sinnvoll zu nutzen. Es ist darauf zu achten, einen angemessenen Ladungsträger zu wählen.
Ladungsträger müssen vor Ort getauscht werden. Sollten keine Ladungsträger zum Tauschen vorhanden sein, werden diese entsprechend angeschrieben.
4. Allgemeine Verpackungsanforderungen
Die ausgewählte Verpackung, muss den Anforderungen des zu verpackenden Gutes entsprechen. Verpackungen sind grundsätzlich so zu wählen, dass eine Beschädigung der Ware ausgeschlossen ist. Die Beförderungsart muss dabei so gewählt werden, dass der Transportweg und Transportmittel sowie mögliche einwirkende Umstände wie Witterungseinflüsse und die Behandlung bei Umladungen berücksichtigt werden.
Dabei ist folgendes zu beachten:
- Beschädigungsfreie Lieferungen
- Ausreichender Schutz der Ware
- Optimale Auslastung der Behältnisse (Reduktion der Logistikkosten)
- Holzverpackungen müssen den IPPC-Richtlinien entsprechen
- Problemloses Entladen durch Flurförderfahrzeuge
- Einfache Teileentnahme
- Art der geplanten Wegstrecke (See- Luft-, Straßentransport)
- Die Standfestigkeit der Ladungsträger muss auch Stapelung ohne Deformation oder anderweitige Beschädigungen standhalten. Dies gilt auch für Kartonagen.
- Musterartikel sind gesondert zu verpacken und mit dem Empfänger zu kennzeichnen
Qualitative Anforderungen:
- Die Teile müssen frei von jeglicher Verunreinigung sein
- Bei elektronischen Bauteilen ist der ESD Schutz zu gewährleisten
- Durch die Verpackung muss ein Schutz vor Beschädigung, Staub, Feuchtigkeit und Korrosion gewährleistet werden
- Sortenreine Anlieferung (entsprechende Kennzeichnung)
5. Ladungs- und Transportsicherung
Transportsicherung (die Ladungssicherung hat nach internationalen Richtlinien – CMR – zu erfolgen)
6. Verpackungen für Sonderteile oder spezifische Teile
Verpackungen für Sonderteile oder spezifische Teile sind mit EXPRESSO Deutschland GmbH & Co. KG immer abzustimmen. Erst nach Freigabe der Verpackung ist diese einzusetzen.
7. Begleitpapiere
Dem Spediteur sind ordnungsgemäße Fracht- und Begleitpapiere zu übergeben. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen.
Der Lieferschein muss folgende enthalten:
- Lieferscheinnummer und Datum
- Bestellnummer und Positionsnummer der EXPRESSO GmbH & Co. KG
- EXPRESSO-Artikelnummer, Artikelbezeichnung und Menge
- Versandbedingungen
- Teillieferungen müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden
8. Lieferpflicht
Der Lieferant hat auch bei Verpackungsengpässen und Engpässen von Ladungsträgern eine Lieferpflicht. Sollte ein Ladungsträgermangel vorliegen, muss eine vom Lieferanten beigestellte Alternativverpackung eingesetzt werden dies ist mit EXPRESSO Deutschland GmbH & Co. KG abzustimmen.
9. Folgen der Nichtbeachtung
Beachtet der Lieferant diese Versand- und Verpackungsvorschrift nicht, in dem er zum Beispiel unzulässige Materialien verwendet, so wird diese zum Schutz der Ware und zur Schadensminimierung durch Auspacken, Kontrollieren, Umpacken, Neukennzeichnen, Umlagern und Entsorgen der unzureichenden Verpackung durch EXPRESSO angepasst. EXPRESSO Deutschland GmbH & Co. KG behält sich bei nicht Beachtung vor, die Annahme zu verweigern und die Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.
Für Sachschäden an der Ware gelten die gesetzlichen Regelungen der Sachmängelhaftung. Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als den Waren selbst durch unzureichende Verpackung entstanden sind, haftet der Lieferant auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, EXPRESSO Deutschland GmbH & Co. KG den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Lieferant den Schaden nicht zu vertreten hat. Der Lieferant trägt insofern die Beweislast.
– Stand 18.04.2023